§ 32 Nds. SVVollzG - Überwachung des Schriftwechsels
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es zur Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 oder aus Gründen der Sicherheit der Anstalt erforderlich ist.
(2) Der Schriftwechsel der oder des Sicherungsverwahrten mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird nicht überwacht.
(3) 1Nicht überwacht werden Schriftsätze und Schreiben der oder des Sicherungsverwahrten an Gerichte sowie an die in § 119 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) genannten Personen und Stellen. 2Schreiben der in Satz 1 genannten Personen und Stellen, die an eine Sicherungsverwahrte oder einen Sicherungsverwahrten gerichtet sind, werden nicht überwacht, wenn die Identität der Absender zweifelsfrei feststeht.