§ 34 Nds. SVVollzG - Anhalten von Schreiben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Schreiben können angehalten werden, wenn
- 1.
das Vollzugsziel nach § 2 Abs. 1 oder die Sicherheit der Anstalt gefährdet würden,
- 2.
ein schädlicher Einfluss auf die Verletzte oder den Verletzten einer Straftat der oder des Sicherungsverwahrten zu befürchten wäre,
- 3.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
- 4.
sie die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 bei anderen Sicherungsverwahrten gefährden können oder
- 5.
sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2) 1Ist ein Schreiben angehalten worden, so wird das der oder dem Sicherungsverwahrten mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an die Absender zurückgegeben oder behördlich verwahrt, sofern eine Rückgabe unmöglich oder nicht geboten ist.
(3) Schreiben, deren Überwachung nach § 32 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.