§ 31 Nds. SVVollzG - Recht auf Schriftwechsel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. 2In dringenden Fällen soll der oder dem Sicherungsverwahrten gestattet werden, Schreiben als Telefaxe aufzugeben.
(2) Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde oder
- 2.
zu erwarten ist, dass der Schriftwechsel mit Personen, die nicht Angehörige der oder des Sicherungsverwahrten im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 gefährden würde.