§ 5 GnadenO - Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnadenO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) In Sachen, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug nicht in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden hat, stehen die Befugnisse des § 4 dem Generalstaatsanwalt zu.
(2) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, Einwendungen gegen die Ablehnung von Gnadenerweisen (§ 39) im Rahmen der Befugnisse des § 4 Abs. 1 abzuhelfen.