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  • ab 01.03.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DfGenKBefr - A. Geltungsbereich, Vorbemerkungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

Diese Richtlinie gilt für das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1995, BGBl. I S. 1987).

Auf Grund des § 27a SGB V - Künstliche Befruchtung - umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, sofern die dort genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkassen dürfen solche Maßnahmen (§ 27a Abs. 1 SGB V) nur erbringen lassen durch

  1. 1.

    Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,

  2. 2.

    ermächtigte Ärztinnen und Ärzte,

  3. 3.

    ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder

  4. 4.

    zugelassene Krankenhäuser,

denen die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat (§ 121a SGB V).