DfGenKBefr,NI - DfGen künstliche Befruchtung

Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

RdErl. d. MS v. 23.2.1996 - 407.2-41530-06/01.1 -

Vom 23. Februar 1996 (Nds. MBl. S. 829, 1997 S. 153)

- VORIS 83210 00 00 00 007 -

Bezug:

  • RdErl. v. 28.10.1992 (Nds. MBl. S. 1537)
    - VORIS 83210 00 00 00 004 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
A. Geltungsbereich, Vorbemerkungen1
B. Genehmigung
I. Genehmigungsgegenstand
2.1
II. Genehmigungsvoraussetzungen2.2
III. Antrag2.3
IV. Prüfung2.4
V. Erteilung der Genehmigung2.5
VI. Nebenbestimmungen2.6
VII. Qualitätssicherung2.7
C. Inkrafttreten3
Durchführung von künstlichen Befruchtungen mittels Insemination nach Stimulation, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen bestehtAnlage 1
Durchführung von künstlichen Befruchtungen mittels In-vitro-Fertilisation oder GametentransferAnlage 2

Abschnitt 1 DfGenKBefr - A. Geltungsbereich, Vorbemerkungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

Diese Richtlinie gilt für das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1995, BGBl. I S. 1987).

Auf Grund des § 27a SGB V - Künstliche Befruchtung - umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, sofern die dort genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkassen dürfen solche Maßnahmen (§ 27a Abs. 1 SGB V) nur erbringen lassen durch

  1. 1.

    Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,

  2. 2.

    ermächtigte Ärztinnen und Ärzte,

  3. 3.

    ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder

  4. 4.

    zugelassene Krankenhäuser,

denen die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat (§ 121a SGB V).

Abschnitt 2.1 DfGenKBefr - B. Genehmigung
I. Genehmigungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

Einer Genehmigung nach § 121a SGB V bedürfen Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen als Methoden der Fortpflanzungsmedizin mittels

  1. 1.

    Insemination, wenn Stimulationsverfahren vorausgehen, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht,

  2. 2.

    In-vitro-Fertilisation (IVF) oder

  3. 3.

    Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in die Eileiter (Gamete-Intra-Follopian-Transfer = GIFT)

durchführen wollen.

Abschnitt 2.2 DfGenKBefr - II. Genehmigungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

Die Genehmigung darf Antragstellerinnen und Antragstellern nur erteilt werden, wenn sie

  1. 1.

    über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1 SGB V) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und

  2. 2.

    die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1 SGB V) bieten.

Die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten zur Durchführung künstlicher Befruchtungen sowie die personellen und sächlichen Mindestanforderungen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit nach § 121a Abs. 2 SGB V ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.

Abschnitt 2.3 DfGenKBefr - III. Antrag

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht (§ 121a Abs. 3 SGB V).

Der Antrag ist einschließlich der erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Ärztekammer Niedersachsen (Genehmigungsbehörde), Berliner Allee 20, 30175 Hannover (oder Postfach 3 07, 30003 Hannover), einzureichen.

Der Antrag kann sich auf künstliche Befruchtungen mittels

  1. 1.
    Inseminationen nach Stimulation, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht, oder
  2. 2.
    IVF oder GIFT

beziehen.

Dem Antrag auf Genehmigung für künstliche Befruchtungen mittels Inseminationen nach Stimulation, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht, sind die sich aus Anlage 1 ergebenden Nachweise beizufügen.

Dem Antrag auf Genehmigung für künstliche Befruchtungen mittels IVF oder GIFT sind die sich aus Anlage 2 ergebenden Nachweise beizufügen.