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  • ab 01.03.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.4 DfGenKBefr - IV. Prüfung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

1.
Für die Erteilung der Genehmigung ist die Ärztekammer Niedersachsen zuständig (§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 5.9.1991, Nds. GVBl. S. 270). Diese leitet der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen eine Ausfertigung des Antrages und der Unterlagen zu und gibt ihr insbesondere zur Frage der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung künstlicher Befruchtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.
Mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist eine Erörterung durchzuführen und die apparative, personelle und räumliche Ausstattung an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen ist hierbei zu beteiligen.