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  • ab 01.03.1996 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 DfGenKBefr - Durchführung von künstlichen Befruchtungen mittels Insemination nach Stimulation, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

I.
Personelle Genehmigungsvoraussetzungen

1.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder verantwortliche ärztliche Leiterinnen und Leiter von ermächtigten Einrichtungen:

  1. a)

    Approbation als Ärztin oder Arzt oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes, Anerkennung als Ärztin oder Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin mit mindestens 100 selbst durchgeführten künstlichen Befruchtungen mittels Insemination nach Stimulation nach dem Stand der Wissenschaft und Technik,

  2. b)

    Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung,

  3. c)

    Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung),

  4. d)

    Erfüllung der Voraussetzungen zur Abrechnung der Nrn. 850 und 851 des Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (BMÄ) oder der Ersatzkassen-Gebührenordnung - E-GO - (entsprechend § 2 Abs. 6 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte - BMV-Ä - oder § 2 Abs. 6 der Anlage 1 zum Arzt-Ersatzkassenvertrag - EKV -) und

  5. e)

    keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 6a der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen oder einer gleichwertigen Vorschrift und kein anhängiges entsprechendes Verfahren.

Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

Zu den Buchstaben a bis d: Bescheinigung.

Zu Buchstabe e: schriftliche Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers.

2.
Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

müssen zusätzlich zu Nr. 1 die Genehmigung des Trägers der Einrichtung oder des Krankenhauses zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nachweisen (Bescheinigung).

3.
Zugelassene Krankenhäuser:

  1. a)

    Anerkennung als zugelassenes Krankenhaus (§ 108 SGB V),

zusätzlich für die verantwortliche ärztliche Leiterin oder den verantwortlichen ärztlichen Leiter:

  1. b)

    Approbation als Ärztin oder Arzt oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes, Anerkennung als Ärztin oder Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin mit mindestens 100 selbst durchgeführten künstlichen Befruchtungen mittels Insemination nach Stimulation nach dem Stand der Wissenschaft und Technik,

  2. c)

    Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung),

  3. d)

    Erfüllung der Voraussetzungen zur Abrechnung der Nrn. 850 und 851 BMÄ oder der E-GO (entsprechend § 2 Abs. 6 der Anlage 1 BMV-Ä oder § 2 Abs. 6 der Anlage 1 EKV) und

  4. e)

    keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 6a der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen oder einer gleichwertigen Vorschrift und kein anhängiges entsprechendes Verfahren.

Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

Zu den Buchstaben a bis d: Bescheinigung.

Zu Buchstabe e: schriftliche Erklärung der Leiterin oder des Leiters.

II.
Sachliche Genehmigungsvoraussetzungen

Die Durchführung folgender Verfahren muß nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gewährleistet sein:

  • Ultraschalldiagnostik,

  • Hormondiagnostik,

  • Spermadiagnostik,

  • Spermaaufbereitung und

  • Insemination.

Im einzelnen gilt:

1.
Ultraschalldiagnostik

Es muß ein Ultraschallgerät vorhanden sein.

2.
Hormondiagnostik

Das für die Diagnostik erforderliche Hormonlabor kann ein extern oder ein intern betriebenes Labor sein. Im externen und internen Hormonlabor müssen die Ergebnisse der Parameter Östradiol (E-2), Luteinisierendes Hormon (LH) und Progesteron innerhalb des gleichen Tages der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt vorliegen.

Die Leiterin oder der Leiter des Hormonlabors muß zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die Hormondiagnostik zugelassen oder ermächtigt sein. Dies gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter eines intern betriebenen Hormonlabors in einem zugelassenen Krankenhaus.

Der Nachweis ist jeweils wie folgt zu erbringen:
Bescheinigung.

3.
Spermadiagnostik und Spermaaufbereitung

  1. a)

    Das Labor für Spermadiagnostik und -aufbereitung muß über folgende Mindestausstattung verfügen:

    1. 1.

      Wärmeschrank (ohne Begasung),

    2. 2.

      Wärmeschrank (Erweiterung bzw. gleichzeitig Reserve zu Nr. 1),

    3. 3.

      Mikroskop mit Hellfeld- und Phasenkontrasteinrichtung sowie beheizbarem Objekttisch,

    4. 4.

      Wärmeplatte,

    5. 5.

      Zentrifuge und

    6. 6.

      Kühlschrank.

  2. b)

    Das Labor kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller, einer weiteren Ärztin oder einem weiteren Arzt in der Praxis oder einer Ärztin oder einem Arzt in einer als Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft angeschlossenen Praxis geleitet werden. Sie müssen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sein; dies gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter eines Labors in einem zugelassenen Krankenhaus,

  3. c)

    Soweit im Labor weitere Personen tätig sind, müssen diese fachkundig sein. Fachkundige Personen können Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Biologinnen und Biologen, andere Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler sowie Medizinisch-Technische Laborassistentinnen und -assistenten (MTLA), Veterinärmedizinisch-Technische Assistentinnen und Assistenten (VMTA) sowie (nur für die Spermaaufbereitung) Arzthelferinnen und Arzthelfer sein. Sie sind dann fachkundig, wenn sie eine mindestens zweimonatige praktische Tätigkeit auf diesem Gebiet in der Fortpflanzungsmedizin (IVF-/GIFT-Behandlungen) oder eine viermonatige praktische Tätigkeit auf diesem Gebiet in einer andrologischen Einrichtung ausgeübt haben.

Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

Zu Buchstabe a: Grundriß der Räumlichkeiten mit Bezeichnung der einzelnen Räume, Arbeitsplätze und Einrichtungen.

Zu den Buchstaben b und c: Bescheinigung.