Abschnitt 1 DfGenKBefr - A. Geltungsbereich, Vorbemerkungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGenKBefr,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83210000000007
Diese Richtlinie gilt für das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1995, BGBl. I S. 1987).
Auf Grund des § 27a SGB V - Künstliche Befruchtung - umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, sofern die dort genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkassen dürfen solche Maßnahmen (§ 27a Abs. 1 SGB V) nur erbringen lassen durch
- 1.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,
- 2.
ermächtigte Ärztinnen und Ärzte,
- 3.
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
- 4.
zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat (§ 121a SGB V).