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§ 27 NGlüSpG - Überleitungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die bis zum 1. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV und die den privaten Spielvermittlern nach Landesrecht zustehenden Befugnisse gelten - soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV - Anwendung finden. 2Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV einzuholen.

(2) 1Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). 2Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für die für ihn tätigen Vermittler. 3Die bis zum 1. Januar 2007 nach Landesrecht geltenden Befugnisse wirken bis zum 31. Dezember 2008 fort; eine Erlaubnis ist insoweit nicht erforderlich.

(3) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 GlüStV kann das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien im Internet befristet erlaubt werden.