§ 27 NGlüSpG - Überleitungsvorschrift zur Sperrdatei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen sind § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 8 Abs. 6, § 9 und § 10 dieses Gesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV einzutragen sind, die von einem Konzessionsnehmer (§ 8 Abs. 1 Satz 1) übermittelt werden.
(2) 1Der Veranstalter nach § 3 Abs. 1 hat die bei ihm gespeicherten Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV nach der Übermittlung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GlüStV zu löschen. 2Die Betroffenen sind über die Übermittlung zu unterrichten.