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§ 27 NGlüSpG - Überleitungsvorschrift zur Sperrdatei

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen sind § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 4 Sätze 2 und 3, § 8 Abs. 6, § 9 und § 10 dieses Gesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV einzutragen sind, die von einem Konzessionsnehmer (§ 8 Abs. 1 Satz 1) übermittelt werden.

(2) 1Der Veranstalter nach § 3 Abs. 1 hat die bei ihm gespeicherten Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV nach der Übermittlung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GlüStV zu löschen. 2Die Betroffenen sind über die Übermittlung zu unterrichten.