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§ 82 ZRHO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für die Erledigung ausländischer Rechtshilfeersuchen ist nach § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozeßübereinkommen vom 1. März 1954, nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 und den entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsverordnungen zu den besonderen Verträgen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das gleiche kraft Verwaltungsauftrags.

(2) Die Vernehmungen hat stets ein Richter vorzunehmen. Ein Referendar soll mit der Vernehmung nicht beauftragt werden.