§ 9 B-Statistik - Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- B-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29402
(1) Die Gerichtsverwaltung und die Betreuungsrichter erhalten eine Zusammenstellung der Daten.
(2) Über die Auswertung nach § 8 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung.