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  • ab 16.06.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FLtFlurbGRE - 3. Durchführung des freiwilligen Landtausches

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

3.1
Unverzüglich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Anordnung des freiwilligen Landtausches sind die für die Aufstellung des Tauschplanes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

3.2
Vermessungen sind möglichst zu vermeiden (§ 103e FlurbG). Unvermeidbare Vermessungen sind von den Tauschpartnern alsbald in Auftrag zu geben; sie müssen bis zur Vorlage des Tauschplanentwurfes bei dem Amt für Agrarstruktur (Nr. 4.2) abgeschlossen sein.

Die Vermessungskosten zählen zu den für die Ausführung des Tauschplanes erforderlichen Aufwendungen; sie sind im Tauschplan nachzuweisen (§ 103g FlurbG).

3.3
Nach § 103f FlurbG hat das Amt für Agrarstruktur die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Das bedeutet nicht, daß es diese Erklärungen auch selbst einholen muß. Die Beschaffung der Einverständniserklärungen ist vielmehr Aufgabe der Tauschpartner. Die Flurbereinigungsbehörde soll sich nur einschalten, wenn die Tauschpartner bei der Beschaffung der Erklärungen auf Schwierigkeiten stoßen.

3.4
Die Einverständniserklärung von Rechtsinhabern bedarf nicht der Beurkundung. Soweit das Amt für Agrarstruktur sich nicht auf andere Weise Gewißheit über die Person des Rechtsinhabers verschafft, genügt die Beglaubigung der Unterschrift durch eine dazu befugte Behörde (§ 34 VwVfG; § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3.12.1976. Nds. GVBl. S. 311, i.V.m. § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 1.2.1977, Nds. GVBl. S. 17). Bei ordnungsgemäß unterzeichneten Einverständniserklärungen von Banken, Sparkassen, Versicherungen oder ähnlichen Instituten ist die Beglaubigung in der Regel entbehrlich.