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  • ab 16.06.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FLtFlurbGRE - 2. Anordnung des freiwilligen Landtausches

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

2.1
Der Antrag (Vordruck: Agrarstruktur 311) nach § 103c FlurbG muß erkennen lassen, daß sich der freiwillige Landtausch verwirklichen läßt. Dazu sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Verzeichnis der Tauschpartner,
  • Auszug aus dem Grundbuch - neuester Stand -,
  • Auszug aus dem Liegenschaftsbuch - neuester Stand -,
  • Tauschtabellen (Vordruck: Agrarstruktur 311.1),
  • Karte mit Darstellung der am Tausch beteiligten Grundstücke, der Eigentumsverhältnisse und der geplanten Neuverteilung. Soweit es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, sind auch die Besitzverhältnisse nicht am Tausch beteiligter Grundstücke darzustellen.
  • Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber, soweit sie bereits vorliegen (Vordruck: Agrarstruktur 311.2),
  • Karte mit Darstellung der Folgemaßnahmen (Ausbaukarte),
  • Kostenanschlag mit Finanzierungsplan,
  • Darstellung der Kostenregelung nach § 103g FlurbG (Vordruck: Agrarstruktur 311.3),
  • Beauftragung des Helfers (Vordruck: Agrarstruktur 311.4).

2.2
Das Amt für Agrarstruktur ordnet den freiwilligen Landtausch durch Beschluß (Vordruck: Agrarstruktur 312) an. Für Änderungen gilt § 8 FlurbG sinngemäß. Das Grundbuchamt und das Katasteramt erhalten Ausfertigungen des unanfechtbar gewordenen Beschlusses sowie seiner Änderungen.

2.3
Durch den Beschluß über die Anordnung des freiwilligen Landtausches erklärt das Amt für Agrarstruktur sein grundsätzliches Einverständnis mit der Durchführung der in den Antragsunterlagen dargestellten Maßnahmen. Es steht hinsichtlich der finanziellen Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

2.4
Bei schwierigen Vorhaben, insbesondere bei einer größeren Anzahl von Tauschpartnern oder Tauschgrundstücken, kann das Amt für Agrarstruktur die Anordnung des Verfahrens von der Einschaltung eines Helfers abhängig machen.

2.5
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach § 103a Abs. 2 FlurbG ist die untere Naturschutzbehörde zu hören.

2.6
Der Antrag auf Durchführung des freiwilligen Landtausches ist zurückzuweisen, wenn

  • die Antragsteller nicht glaubhaft dartun, daß seine Durchführung sich verwirklichen läßt,
  • für das Gebiet, in dem die Tauschgrundstücke liegen, ein Flurbereinigungsverfahren anhängig ist oder seine Einleitung unmittelbar bevorsteht und der beabsichtigte freiwillige Landtausch den Zielen dieses Verfahrens nicht dient,
  • das Verfahren unter Beachtung des § 103e FlurbG nicht zu einer Verbesserung der Agrarstruktur führt oder im Falle des § 103a Abs. 2 FlurbG nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde dem Naturschutz und der Landschaftspflege nicht dient,
  • der erzielbare Erfolg nicht in angemessenem Verhältnis zu den aufzuwendenden Kosten steht. Diese Frage ist insbesondere bei Grenzbegradigungen zu prüfen.
  • die Antragsunterlagen auch nach Erteilung entsprechender Auflagen nicht vollständig vorgelegt werden.