Abschnitt 6 FLtFlurbGRE - 6. Folgemaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- FLtFlurbGRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350000000008
6.1
Folgemaßnahmen dienen der Instandsetzung der neuen Grundstücke oder der Herstellung gleicher Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken.
6.2
Folgemaßnahmen werden unter Aufsicht des Amtes für Agrarstruktur ausgeführt.
6.3
Mit der Ausführung von Folgemaßnahmen soll in der Regel nicht vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung begonnen werden. Sollen sie ausnahmsweise vorher begonnen werden, ist die vorherige Zustimmung des Amtes für Agrarstruktur einzuholen. Einer Ergänzung der Antragsunterlagen nach Nr. 2.1 bedarf es nur, wenn sich ihnen gegenüber Änderungen ergeben.
6.4
Bei Erteilung der Zustimmung nach Nr. 6.3 weist das Amt für Agrarstruktur darauf hin, daß Erstattungsforderungen daraus nicht hergeleitet werden können, wenn der freiwillige: Landtausch scheitert (vgl. Nr. 1.4).