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  • ab 16.06.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FLtFlurbGRE - 4. Tauschplan

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

4.1
Der Tauschplan (Vordruck: Agrarstruktur 313) faßt die Ergebnisse des freiwilligen Landtausches zusammen (§ 103f Abs. 1 Satz 3 FlurbG).

4.2
Die Vorbereitung des Tauschplanes obliegt den Tauschpartnern. Sie legen den Entwurf dem Amt für Agrarstruktur vor und beantragen einen Termin zur Erörterung. Genehmigung und Unterzeichnung des Tauschplanes (§ 103f Abs. 2 FlurbG).

4.3
Das Amt für Agrarstruktur beraumt unverzüglich den Termin nach § 103f Abs. 2 FlurbG an, wenn gegen den Entwurf des Tauschplanes keine Bedenken bestehen oder bestehende Bedenken ausgeräumt werden.

4.4
In dem Termin nach § 103f Abs. 2 FlurbG müssen die Tauschpartner gleichzeitig anwesend sein. Vertretung ist zulässig (§§ 123 ff FlurbG).

4.5
Über den Ablauf des Termins nach § 103f Abs. 2 FlurbG ist eine Niederschrift zu fertigen (Vordruck: Agrarstruktur 314).

4.6
Das Amt für Agrarstruktur wirkt darauf hin, daß der Tauschplan in einem Termin abschließend erörtert und von den Tauschpartnern genehmigt und unterzeichnet werden kann.

4.7
Die Ausführung des Tauschplanes ist unverzüglich nach seiner Unanfechtbarkeit anzuordnen (Ausführungsanordnung)

(Vordruck: Agrarstruktur 315). Das Grundbuchamt und das Katasteramt erhalten Ausfertigungen der unanfechtbar gewordenen Ausführungsanordnung.

4.8
Haben außer den Tauschpartnern auch die betroffenen Rechtsinhaber ihr Einverständnis mit den Regelungen des Tauschplanes (vorab) erklärt, so soll das Amt für Agrarstruktur die Ausführungsanordnung bereits in dem Termin nach § 103f Abs. 2 FlurbG erlassen. Den Tauschpartnern ist der Auszug aus dem Tauschplan (§ 103f Abs. 3 FlurbG) im Termin auszuhändigen. Das Amt für Agrarstruktur wirkt im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens darauf hin, daß die Tauschpartner auf Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung möglichst verzichten.