FLtFlurbGRE,NI - Freiwilliger Landtausch FlurbereinigungsG RE

Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

RdErl. d. ML v. 11.5.1977 - 303.1 - 611 44 - 2/77

Vom 11. Mai 1977 (Nds. MBl. S. 595)

- GültL 63/144 -

- VORIS 78350 00 00 00 008 -

Der freiwillige Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz i.d.F. vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546), im folgenden: FlurbG, ist ein behördlich geleitetes Verfahren. Die Einzelheiten regeln die §§ 103a bis 103i FlurbG. Darüber hinaus bestimme ich folgendes:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätze1
Anordnung des freiwilligen Landtausches2
Durchführung des freiwilligen Landtausches3
Tauschplan4
Einstellung des Verfahrens5
Folgemaßnahmen6
Gebührenbefreiung7

Abschnitt 1 FLtFlurbGRE - 1. Grundsätze

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

1.1
Örtlich zuständig für die Durchführung des freiwilligen Landtausches ist das Amt für Agrarstruktur (Flurbereinigungsbehörde), in dessen Bezirk die Tauschflächen liegen. Auf § 3 FlurbG wird im übrigen verwiesen.

1.2
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung des freiwilligen Landtausches ist Aufgabe der Tauschpartner.

1.3
Der freiwillige Landtausch setzt Einigkeit unter den Tauschpartnern und mit den jeweils betroffenen Rechtsinhabern voraus. Zwangsmittel zu seiner Verwirklichung kennt das Flurbereinigungsgesetz nicht.

1.4
Das Land fördert nach besonderen Richtlinien nur den rechtswirksam vollzogenen freiwilligen Landtausch. Kommt der freiwillige Landtausch mangels Einigung unter den Tauschpartnern oder Zustimmung der Rechtsinhaber nicht zustande, lehnt das Amt für Agrarstruktur die Anordnung des Verfahrens ab oder stellt es ein, werden Erstattungen nicht geleistet.

1.5
Für die verfahrensleitenden Verwaltungsakte und sonstigen Regelungen sind die anliegenden Vordrucke (1) zu verwenden. Sie sind bei den Flurbereinigungsbehörden erhältlich.

(1) Amtl. Anm.:

im Nds. MBl. nicht abgedruckt

Abschnitt 2 FLtFlurbGRE - 2. Anordnung des freiwilligen Landtausches

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

2.1
Der Antrag (Vordruck: Agrarstruktur 311) nach § 103c FlurbG muß erkennen lassen, daß sich der freiwillige Landtausch verwirklichen läßt. Dazu sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Verzeichnis der Tauschpartner,
  • Auszug aus dem Grundbuch - neuester Stand -,
  • Auszug aus dem Liegenschaftsbuch - neuester Stand -,
  • Tauschtabellen (Vordruck: Agrarstruktur 311.1),
  • Karte mit Darstellung der am Tausch beteiligten Grundstücke, der Eigentumsverhältnisse und der geplanten Neuverteilung. Soweit es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, sind auch die Besitzverhältnisse nicht am Tausch beteiligter Grundstücke darzustellen.
  • Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber, soweit sie bereits vorliegen (Vordruck: Agrarstruktur 311.2),
  • Karte mit Darstellung der Folgemaßnahmen (Ausbaukarte),
  • Kostenanschlag mit Finanzierungsplan,
  • Darstellung der Kostenregelung nach § 103g FlurbG (Vordruck: Agrarstruktur 311.3),
  • Beauftragung des Helfers (Vordruck: Agrarstruktur 311.4).

2.2
Das Amt für Agrarstruktur ordnet den freiwilligen Landtausch durch Beschluß (Vordruck: Agrarstruktur 312) an. Für Änderungen gilt § 8 FlurbG sinngemäß. Das Grundbuchamt und das Katasteramt erhalten Ausfertigungen des unanfechtbar gewordenen Beschlusses sowie seiner Änderungen.

2.3
Durch den Beschluß über die Anordnung des freiwilligen Landtausches erklärt das Amt für Agrarstruktur sein grundsätzliches Einverständnis mit der Durchführung der in den Antragsunterlagen dargestellten Maßnahmen. Es steht hinsichtlich der finanziellen Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

2.4
Bei schwierigen Vorhaben, insbesondere bei einer größeren Anzahl von Tauschpartnern oder Tauschgrundstücken, kann das Amt für Agrarstruktur die Anordnung des Verfahrens von der Einschaltung eines Helfers abhängig machen.

2.5
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach § 103a Abs. 2 FlurbG ist die untere Naturschutzbehörde zu hören.

2.6
Der Antrag auf Durchführung des freiwilligen Landtausches ist zurückzuweisen, wenn

  • die Antragsteller nicht glaubhaft dartun, daß seine Durchführung sich verwirklichen läßt,
  • für das Gebiet, in dem die Tauschgrundstücke liegen, ein Flurbereinigungsverfahren anhängig ist oder seine Einleitung unmittelbar bevorsteht und der beabsichtigte freiwillige Landtausch den Zielen dieses Verfahrens nicht dient,
  • das Verfahren unter Beachtung des § 103e FlurbG nicht zu einer Verbesserung der Agrarstruktur führt oder im Falle des § 103a Abs. 2 FlurbG nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde dem Naturschutz und der Landschaftspflege nicht dient,
  • der erzielbare Erfolg nicht in angemessenem Verhältnis zu den aufzuwendenden Kosten steht. Diese Frage ist insbesondere bei Grenzbegradigungen zu prüfen.
  • die Antragsunterlagen auch nach Erteilung entsprechender Auflagen nicht vollständig vorgelegt werden.

Abschnitt 3 FLtFlurbGRE - 3. Durchführung des freiwilligen Landtausches

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

3.1
Unverzüglich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Anordnung des freiwilligen Landtausches sind die für die Aufstellung des Tauschplanes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

3.2
Vermessungen sind möglichst zu vermeiden (§ 103e FlurbG). Unvermeidbare Vermessungen sind von den Tauschpartnern alsbald in Auftrag zu geben; sie müssen bis zur Vorlage des Tauschplanentwurfes bei dem Amt für Agrarstruktur (Nr. 4.2) abgeschlossen sein.

Die Vermessungskosten zählen zu den für die Ausführung des Tauschplanes erforderlichen Aufwendungen; sie sind im Tauschplan nachzuweisen (§ 103g FlurbG).

3.3
Nach § 103f FlurbG hat das Amt für Agrarstruktur die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. Das bedeutet nicht, daß es diese Erklärungen auch selbst einholen muß. Die Beschaffung der Einverständniserklärungen ist vielmehr Aufgabe der Tauschpartner. Die Flurbereinigungsbehörde soll sich nur einschalten, wenn die Tauschpartner bei der Beschaffung der Erklärungen auf Schwierigkeiten stoßen.

3.4
Die Einverständniserklärung von Rechtsinhabern bedarf nicht der Beurkundung. Soweit das Amt für Agrarstruktur sich nicht auf andere Weise Gewißheit über die Person des Rechtsinhabers verschafft, genügt die Beglaubigung der Unterschrift durch eine dazu befugte Behörde (§ 34 VwVfG; § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3.12.1976. Nds. GVBl. S. 311, i.V.m. § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 1.2.1977, Nds. GVBl. S. 17). Bei ordnungsgemäß unterzeichneten Einverständniserklärungen von Banken, Sparkassen, Versicherungen oder ähnlichen Instituten ist die Beglaubigung in der Regel entbehrlich.

Abschnitt 4 FLtFlurbGRE - 4. Tauschplan

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

4.1
Der Tauschplan (Vordruck: Agrarstruktur 313) faßt die Ergebnisse des freiwilligen Landtausches zusammen (§ 103f Abs. 1 Satz 3 FlurbG).

4.2
Die Vorbereitung des Tauschplanes obliegt den Tauschpartnern. Sie legen den Entwurf dem Amt für Agrarstruktur vor und beantragen einen Termin zur Erörterung. Genehmigung und Unterzeichnung des Tauschplanes (§ 103f Abs. 2 FlurbG).

4.3
Das Amt für Agrarstruktur beraumt unverzüglich den Termin nach § 103f Abs. 2 FlurbG an, wenn gegen den Entwurf des Tauschplanes keine Bedenken bestehen oder bestehende Bedenken ausgeräumt werden.

4.4
In dem Termin nach § 103f Abs. 2 FlurbG müssen die Tauschpartner gleichzeitig anwesend sein. Vertretung ist zulässig (§§ 123 ff FlurbG).

4.5
Über den Ablauf des Termins nach § 103f Abs. 2 FlurbG ist eine Niederschrift zu fertigen (Vordruck: Agrarstruktur 314).

4.6
Das Amt für Agrarstruktur wirkt darauf hin, daß der Tauschplan in einem Termin abschließend erörtert und von den Tauschpartnern genehmigt und unterzeichnet werden kann.

4.7
Die Ausführung des Tauschplanes ist unverzüglich nach seiner Unanfechtbarkeit anzuordnen (Ausführungsanordnung)

(Vordruck: Agrarstruktur 315). Das Grundbuchamt und das Katasteramt erhalten Ausfertigungen der unanfechtbar gewordenen Ausführungsanordnung.

4.8
Haben außer den Tauschpartnern auch die betroffenen Rechtsinhaber ihr Einverständnis mit den Regelungen des Tauschplanes (vorab) erklärt, so soll das Amt für Agrarstruktur die Ausführungsanordnung bereits in dem Termin nach § 103f Abs. 2 FlurbG erlassen. Den Tauschpartnern ist der Auszug aus dem Tauschplan (§ 103f Abs. 3 FlurbG) im Termin auszuhändigen. Das Amt für Agrarstruktur wirkt im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens darauf hin, daß die Tauschpartner auf Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung möglichst verzichten.