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  • ab 16.06.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FLtFlurbGRE - 5. Einstellung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

Kommt eine Einigung unter den Tauschpartnern nicht zustande oder verweigert ein betroffener Rechtsinhaber die Zustimmung und versprechen auch weitere Einigungsversuche keinen Erfolg, so stellt das Amt für Agrarstruktur das Verfahren durch Beschluß ein (§ 103f Abs. 2 FlurbG). Das Grundbuchamt und das Katasteramt sind zu unterrichten.