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  • ab 16.06.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 FLtFlurbGRE - 7. Gebührenbefreiung

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

7.1
Der freiwillige Landtausch genießt als Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit im Rahmen des § 108 FlurbG und des § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 20.12.1954 (Nds. GVBl. Sb. I S. 642), zuletzt geändert durch Art. I § 2 des Sechsten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 9.4.1973 (Nds. GVBl. S. 104).

7.2
Gebührenbefreiungsbescheinigungen kann das Amt für Agrarstruktur für die Beschaffung der Antragsunterlagen bereits vor der Anordnung des freiwilligen Landtausches erteilen. Sie sind zu widerrufen, wenn der freiwillige Landtausch nicht zustandekommt; darauf ist in der Bescheinigung ausdrücklich! hinzuweisen.

An die Dienststellen der Agrarstrukturverwaltung.
Nachrichtlich: An die in Nieders. zugelassenen Helfer.