Abschnitt 1 FLtFlurbGRE - 1. Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- FLtFlurbGRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350000000008
1.1
Örtlich zuständig für die Durchführung des freiwilligen Landtausches ist das Amt für Agrarstruktur (Flurbereinigungsbehörde), in dessen Bezirk die Tauschflächen liegen. Auf § 3 FlurbG wird im übrigen verwiesen.
1.2
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung des freiwilligen Landtausches ist Aufgabe der Tauschpartner.
1.3
Der freiwillige Landtausch setzt Einigkeit unter den Tauschpartnern und mit den jeweils
betroffenen Rechtsinhabern voraus. Zwangsmittel zu seiner Verwirklichung kennt das
Flurbereinigungsgesetz nicht.
1.4
Das Land fördert nach besonderen Richtlinien nur den rechtswirksam vollzogenen freiwilligen Landtausch. Kommt der freiwillige Landtausch mangels Einigung unter den Tauschpartnern oder Zustimmung der Rechtsinhaber nicht zustande, lehnt das Amt für Agrarstruktur die Anordnung des Verfahrens ab oder stellt es ein, werden Erstattungen nicht geleistet.
1.5
Für die verfahrensleitenden Verwaltungsakte und sonstigen Regelungen sind die anliegenden Vordrucke (1) zu verwenden. Sie sind bei den Flurbereinigungsbehörden erhältlich.