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  • ab 16.06.1977 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FLtFlurbGRE - 1. Grundsätze

Bibliographie

Titel
Durchführung des freiwilligen Landtausches nach den §§ 103a bis i des Flurbereinigungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
FLtFlurbGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350000000008

1.1
Örtlich zuständig für die Durchführung des freiwilligen Landtausches ist das Amt für Agrarstruktur (Flurbereinigungsbehörde), in dessen Bezirk die Tauschflächen liegen. Auf § 3 FlurbG wird im übrigen verwiesen.

1.2
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung des freiwilligen Landtausches ist Aufgabe der Tauschpartner.

1.3
Der freiwillige Landtausch setzt Einigkeit unter den Tauschpartnern und mit den jeweils betroffenen Rechtsinhabern voraus. Zwangsmittel zu seiner Verwirklichung kennt das Flurbereinigungsgesetz nicht.

1.4
Das Land fördert nach besonderen Richtlinien nur den rechtswirksam vollzogenen freiwilligen Landtausch. Kommt der freiwillige Landtausch mangels Einigung unter den Tauschpartnern oder Zustimmung der Rechtsinhaber nicht zustande, lehnt das Amt für Agrarstruktur die Anordnung des Verfahrens ab oder stellt es ein, werden Erstattungen nicht geleistet.

1.5
Für die verfahrensleitenden Verwaltungsakte und sonstigen Regelungen sind die anliegenden Vordrucke (1) zu verwenden. Sie sind bei den Flurbereinigungsbehörden erhältlich.

(1) Amtl. Anm.:

im Nds. MBl. nicht abgedruckt