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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 50 Nds. SVVollzG - Eigengeld 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Soweit Ansprüche der in § 47 Abs. 1 bezeichneten Art nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld gutgeschrieben werden, werden sie als Eigengeld gutgeschrieben.

(2) Die oder der Sicherungsverwahrte kann das Eigengeld für den Einkauf (§ 26) oder anderweitig verwenden.

(3) 1Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über das Guthaben auf dem Eigengeldkonto in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlossen. 2§ 49 Abs. 4 gilt entsprechend.