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  • ab 11.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Die in § 1 Abs. 3 genannten kommunalen Körperschaften erbringen zur Ergänzung der Investitionspauschale einen Eigenanteil von insgesamt bis zu 120.000.000 Euro.

(2) Die Höhe des von jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt und jeder Gemeinde individuell zu erbringenden Eigenanteils ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage, die Höhe ihres individuellen Budgets ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage.

(3) Soweit die individuelle Investitionspauschale von einer kommunalen Körperschaft nicht in Anspruch genommen wird, verringert sich der von ihr zu erbringende Eigenanteil um denselben Vomhundertsatz.