§ 7 NZuInvG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
- Amtliche Abkürzung
- NZuInvG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden zu prüfen, ob die Investitionspauschale bestimmungsgemäß und den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.