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  • ab 11.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 7 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden zu prüfen, ob die Investitionspauschale bestimmungsgemäß und den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend verwendet wurde.