NZuInvG,NI - Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz

Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Vom 6. März 2009 (Nds. GVBl. S. 52 - VORIS 64000 -) (1)

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009 (Nachtragshaushaltsgesetz 2009) und zur Umsetzung des Konjunkturpakets II vom 6. März 2009 (Nds. GVBl. S. 52)

§ 1 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts werden den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vom Bund und Land für besonders bedeutsame Investitionen Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 480.000.000 Euro in pauschalierter Form (Investitionspauschale) zur Verfügung gestellt.

(2) Die Höhe der individuellen Investitionspauschale der einzelnen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden ergibt sich aus der Spalte 1 der Anlage.

(3) 1Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden erhalten die Finanzhilfen für die ihnen in Rechnung gestellten oder von ihnen verausgabten Mittel für Investitionen im Rahmen des § 3. 2Sie erhalten einen Betrag bis zur Gesamthöhe der ihnen jeweils zustehenden individuellen Investitionspauschale.

§ 2 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Die in § 1 Abs. 3 genannten kommunalen Körperschaften erbringen zur Ergänzung der Investitionspauschale einen Eigenanteil von insgesamt bis zu 120.000.000 Euro.

(2) Die Höhe des von jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt und jeder Gemeinde individuell zu erbringenden Eigenanteils ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage, die Höhe ihres individuellen Budgets ergibt sich aus der Spalte 3 der Anlage.

(3) Soweit die individuelle Investitionspauschale von einer kommunalen Körperschaft nicht in Anspruch genommen wird, verringert sich der von ihr zu erbringende Eigenanteil um denselben Vomhundertsatz.

§ 3 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) 1Die Investitionspauschale ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 2Sie darf nur für zusätzliche Investitionen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. 3Die Zusätzlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Investitionspauschale zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist. 4Bei der Einschätzung, ob eine längerfristige Nutzung gesichert ist, sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Investitionspauschale darf nur für solche Investitionen genutzt werden, die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes, nach dem bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes, nach Artikel 91a oder 91b des Grundgesetzes oder mit Darlehensprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit Ausnahme der KfW-Programme "Investitionsoffensive Infrastruktur" gefördert werden. 2Der Eigenanteil der kommunalen Körperschaften darf nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. 3Das Doppelförderungsverbot gilt nicht programm-, sondern vorhabenbezogen.

(3) 1Die Investitionspauschale ist ausschließlich für Maßnahmen aus den in § 3 Abs. 1 des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) genannten Bereichen zu verwenden. 2Dabei sollten 65 vom Hundert der Investitionspauschale auf Maßnahmen mit dem Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur entfallen. 3Mindestens die Hälfte der Investitionspauschale sollte im Jahr 2009 abgerufen werden.

(4) 1Die mit der Investitionspauschale finanzierten Maßnahmen dürfen erst am 27. Januar 2009 oder später begonnen worden sein. 2Soweit Investitionen schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können dafür Mittel aus der Investitionspauschale herangezogen werden, wenn erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. 3Die Erklärung ist mit dem Nachweis nach § 5 Abs. 2 abzugeben.

(5) 1Im Jahr 2011 kann die Investitionspauschale nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. 2Nach dem 31. Dezember 2011 darf die Auszahlung von Mitteln nicht mehr angeordnet werden.

(6) Auf die Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz durch den Bund und das Land ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

§ 4 NZuInvG

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Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) 1Die Investitionspauschale wird zu festen Terminen an die kommunalen Körperschaften ausgezahlt. 2Dabei ist je Jahr mindestens ein Zahlungstermin vorzusehen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium

  1. 1.

    Zahlungstermine,

  2. 2.

    die Termine, zu denen die für die Auszahlung notwendigen Erklärungen nach § 5 Abs. 1 vorzulegen sind, und

  3. 3.

    Aufbau und Gestaltung von Nachweisen und Erklärungen, auch in elektronischer Form,

regeln.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann ferner durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auch die Verteilung nicht in Anspruch genommener individueller Investitionspauschalen regeln. 2Mittel der Investitionspauschale sollen im Fall einer Neuverteilung den kommunalen Körperschaften erhalten bleiben. 3Das Ministerium ist berechtigt, Termine festzusetzen, zu denen die Verteilung nach Satz 1 vorgenommen werden darf.