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  • ab 11.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 9 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung, für welche die Landkreise, kreisfreien Städte oder Gemeinden eine Investitionspauschale nach diesem Gesetz erhalten, gelten als wesentliche Verbesserung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 458; 2006 S. 441), geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (Nds. GVBl. S. 683).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für kommunale Körperschaften nach Absatz 1,

  1. 1.

    die Zuwendungen des Landes aus Haushaltsmitteln erhalten, die im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II des Bundes veranschlagt worden sind,

  2. 2.

    die auf ihre Haushaltsführung die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften anwenden.