§ 1 NZuInvG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
- Amtliche Abkürzung
- NZuInvG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts werden den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vom Bund und Land für besonders bedeutsame Investitionen Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 480.000.000 Euro in pauschalierter Form (Investitionspauschale) zur Verfügung gestellt.
(2) Die Höhe der individuellen Investitionspauschale der einzelnen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden ergibt sich aus der Spalte 1 der Anlage.
(3) 1Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden erhalten die Finanzhilfen für die ihnen in Rechnung gestellten oder von ihnen verausgabten Mittel für Investitionen im Rahmen des § 3. 2Sie erhalten einen Betrag bis zur Gesamthöhe der ihnen jeweils zustehenden individuellen Investitionspauschale.