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  • ab 11.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 5 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) 1Zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 festgelegten Terminen legen die kommunalen Körperschaften eine Erklärung vor. 2In dieser Erklärung ist zu versichern, dass den kommunalen Körperschaften Rechnungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes vorliegen, die zur Begleichung anstehen oder bereits beglichen wurden und für die sie noch keine Mittel aus der Investitionspauschale erhalten haben. 3In der Erklärung sind die Höhe des anzuweisenden Betrages, der kommunale Eigenanteil an dieser Rechnung und der Förderbereich nach § 3 Abs. 1 ZuInvG, dem die Maßnahme zuzuordnen ist, anzugeben.

(2) 1Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden haben innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung die Verwendung der Mittel nachzuweisen. 2Der Nachweis enthält den Förderbereich gemäß § 3 Abs. 1 ZuInvG, dem die Maßnahme zuzuordnen ist, eine Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahme, Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, den kommunalbezogenen Anteil, den Umfang der öffentlichen Finanzierung und die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung sowie den Ort mit amtlichem Gemeindeschlüssel und gegebenenfalls die Erklärung nach § 3 Abs. 4 Satz 2. 3Mit dem Nachweis sind die Zusätzlichkeit der Maßnahme, die Erwartung der längerfristigen Nutzung nach § 3 Abs. 1 sowie die Tatsache, dass keine Doppelförderung im Sinne des § 3 Abs. 2 vorliegt, zu bestätigen.

(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und der Nachweis nach Absatz 2 sollen gemeinsam zum Termin nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 vorgelegt werden.

(4) Bei einer Vielzahl gleichartiger Einzelvorhaben innerhalb eines Förderbereichs, die für sich allein weder von grundsätzlicher Bedeutung sind, noch die Grenze von 1.000.000 Euro übersteigen, enthält der Nachweis eine gemeinsame Kurzbeschreibung sowie die Anzahl der geförderten Maßnahmen und die Summen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge.

(5) 1In Einzelfällen können weitergehende Nachweise verlangt werden. 2Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.