Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 11.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 6 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Die den kommunalen Körperschaften gewährten Finanzhilfen sind an das Land zurückzuzahlen, soweit

  1. 1.

    Maßnahmen nicht den in § 3 Abs. 1 ZuInvG festgelegten Förderbereichen zuzuordnen sind,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2, 3 oder Abs. 2 nicht vorliegen,

  3. 3.

    die kommunale Körperschaft in ihrer Erklärung nach § 5 Abs. 1 oder im Nachweis nach § 5 Abs. 2, 4 oder 5 unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder

  4. 4.

    die kommunale Körperschaft den individuellen Eigenanteil nicht oder nicht in der durch § 2 Abs. 2 und 3 verlangten Höhe erbringt.

(2) 1Dieser Anspruch ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung in Höhe des Zinssatzes zu verzinsen, den der Bund für Kredite zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs zu zahlen hatte. 2Zurückgeforderte Mittel können vorbehaltlich des § 3 Abs. 5 Satz 1 der Körperschaft erneut zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt des Verwendungsnachweises nach § 5 Abs. 2 gegenüber der jeweiligen kommunalen Körperschaft geltend gemacht werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen. 3In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf von 18 Monaten nach Bekanntwerden der Tatsache.

(4) Das Land kann seinen Rückforderungsanspruch mit Forderungen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Gemeinden aufrechnen.