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  • ab 11.03.2009 (aktuelle Fassung)

§ 8 NZuInvG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
Amtliche Abkürzung
NZuInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Für den Bereich einer Samtgemeinde wird die Investitionspauschale an die Samtgemeinde gezahlt, die als Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes gilt. 2Der Eigenanteil ist durch die Samtgemeinde zu erbringen. 3Die Samtgemeinde kann die Investitionspauschale ganz oder teilweise an die Mitgliedsgemeinden weiterleiten.