§ 8 NZuInvG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG)
- Amtliche Abkürzung
- NZuInvG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1Für den Bereich einer Samtgemeinde wird die Investitionspauschale an die Samtgemeinde gezahlt, die als Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes gilt. 2Der Eigenanteil ist durch die Samtgemeinde zu erbringen. 3Die Samtgemeinde kann die Investitionspauschale ganz oder teilweise an die Mitgliedsgemeinden weiterleiten.