Versionsverlauf

Pflichtfeld

Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Vom 22. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 113) (1)(2)(3)

Geändert durch Staatsvertrag vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 298 - VORIS 76100 -) (4)

Präambel

Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS West", und die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS Nord", haben ihre Absicht bekundet, diese beiden Landesbausparkassen zu einer gemeinsamen Landesbausparkasse LBS NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS NordWest", mit Sitzen in Münster und Hannover zu vereinigen. Die Vereinigung soll nach dem Willen der Träger durch Verschmelzung der LBS Nord auf die LBS West geschehen. Dadurch wollen sie ein markt- und zukunftsfähiges Verbundunternehmen schaffen, um den erheblichen Marktveränderungen und dem verschärften Wettbewerbsumfeld im Bausparsektor zu begegnen und Synergieeffekte zu nutzen.

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sind vor diesem Hintergrund übereingekommen, eine Vereinigung der LBS West und der LBS Nord zu ermöglichen und hierfür den rechtlichen Rahmen für eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts zu schaffen. Dazu schließen sie folgenden Staatsvertrag:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Verschmelzung1
Rechtsform, Name, Sitze, Siegel2
Satzung3
Aufgaben, Beteiligungen4
Trägerschaft5
Haftung6
Stammkapital7
Zukünftige Verschmelzungen8
Organe9
Anzuwendendes Recht10
Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse11
Dienststellen12
Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen13
Rechtsaufsicht14
Auflösung der Bausparkasse15
Inkrafttreten16

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 und des § 3 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 8. August 2023 (Nds. GVBl. S. 176)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113) wird bekannt gemacht, dass § 1 und § 3 Abs. 3 des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 1 am 14. Juli 2023 in Kraft getreten sind.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der weiteren Vorschriften des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 13. September 2023 (Nds. GVBl. S. 215)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113, 176) wird bekannt gemacht, dass die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 2023 in Kraft getreten sind.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 9. Januar 2024 (Nds. GVBl. Nr. 2)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 298) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 20. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.