Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 10 LBS NordWest-StV - Anzuwendendes Recht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Auf die LBS NordWest finden die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden personalvertretungsrechtlichen, soweit in diesem Staatsvertrag nicht abweichend geregelt, und die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die für die Gleichberechtigung von Frauen geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Im Übrigen unterliegt die LBS NordWest nordrheinwestfälischem Landesrecht, soweit nicht die örtliche Belegenheit Anknüpfungspunkt ist.