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§ 2 LBS NordWest-StV - Rechtsform, Name, Sitze, Siegel

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die gemäß § 1 vereinigte Landesbausparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie trägt den Namen LBS Landesbausparkasse NordWest. Der Name kann durch Satzung geändert werden.

(2) Die LBS NordWest hat Sitze in Münster und Hannover. Sie kann durch Beschluss der Trägerversammlung weitere Sitze in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen begründen oder Sitze aufheben. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgebliche Sitz befindet sich in Münster.

(3) Die LBS NordWest führt ein Siegel.