Abschnitt 1 LBS NordWest-StVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Dem am 22. Mai 2023 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)
Gemäß Bekanntmachung vom 8. August 2023 (Nds. GVBl. S. 176) sind § 1 und § 3 Abs. 3 des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 1 am 14. Juli 2023 in Kraft getreten.
Gemäß Bekanntmachung vom 13. September 2023 (Nds. GVBl. S. 215) sind die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 2023 in Kraft getreten.