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  • ab 28.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LBS NordWest-StVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)

Gemäß Bekanntmachung vom 8. August 2023 (Nds. GVBl. S. 176) sind § 1 und § 3 Abs. 3 des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 1 am 14. Juli 2023 in Kraft getreten.

Gemäß Bekanntmachung vom 13. September 2023 (Nds. GVBl. S. 215) sind die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 2023 in Kraft getreten.