§ 7 LBS NordWest-StV - Stammkapital
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Die Höhe des Stammkapitals und die Beteiligungsverhältnisse werden durch die Trägerversammlung festgesetzt. Sie werden durch die Satzung gemäß § 3 geregelt.
(2) Eine Herabsetzung des Stammkapitals ist zulässig. In diesem Fall haben Gläubiger der LBS NordWest keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung.
(3) Die LBS NordWest kann unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 8 Beteiligungen an ihrem Stammkapital erwerben und diese als eigene Anteile halten. Stimm- und sonstige Rechte, einschließlich des Gewinnbezugsrechts aus eigenen Anteilen, ruhen. Die Trägerversammlung kann die Einziehung eigener Anteile beschließen. Näheres kann in der Satzung geregelt werden. Die LBS NordWest kann die eigenen Anteile nach § 5 Absatz 9 übertragen.