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§ 9 LBS NordWest-StV - Organe

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Organe der LBS NordWest sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Trägerversammlung.

(2) Die Zusammensetzung der Organe, ihre Befugnisse und Einzelheiten ihrer Beschlussfassung regelt die Satzung. In der Satzung können Regelungen zur Haftung der Organe getroffen werden.

(3) Der Verwaltungsrat besteht zu mindestens einem Drittel aus Beschäftigten der LBS NordWest im Sinne des § 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LPVG NRW. Für die Wahl sind das LPVG NRW und die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2017 (GV. NRW. S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung beginnt die neue Amtszeit des Verwaltungsrats der LBS NordWest. Die Einzelheiten zu Ausgestaltung und Besetzung des Verwaltungsrats regelt die Satzung der LBS NordWest.

(5) Die Beschäftigten der LBS NordWest werden innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung Wahlen der Vertreter der Beschäftigten auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Wahlvorschriften durchführen. Bis zur Wahl der neuen Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der LBS NordWest üben die bisherigen Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der LBS West ihre Tätigkeit weiterhin aus. Der Verwaltungsrat der LBS NordWest wird für die Dauer bis zur Wahl der neuen Vertreter der Beschäftigten, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, um stimmberechtigte Mitglieder auf die nach der gemäß § 3 beschlossenen Satzung der LBS NordWest für die Vertreter der Beschäftigten vorgesehene Mitgliederzahl ergänzt, die der Aufsichtsrat der LBS Nord aus dem Kreis und auf Vorschlag der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat der LBS Nord bestimmt, wobei die Vertreter Beschäftigte im Sinne des § 5 LPVG NRW sein müssen. Die Amtszeit der Vertreter der Beschäftigten im ersten Verwaltungsrat der LBS NordWest im Sinne der Sätze 3 und 4 endet mit der Wahl der neuen Vertreter der Beschäftigten nach Satz 2, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung.