Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Vom 22. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 113) (1)(2)
Präambel
Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS West", und die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS Nord", haben ihre Absicht bekundet, diese beiden Landesbausparkassen zu einer gemeinsamen Landesbausparkasse LBS NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS NordWest", mit Sitzen in Münster und Hannover zu vereinigen. Die Vereinigung soll nach dem Willen der Träger durch Verschmelzung der LBS Nord auf die LBS West geschehen. Dadurch wollen sie ein markt- und zukunftsfähiges Verbundunternehmen schaffen, um den erheblichen Marktveränderungen und dem verschärften Wettbewerbsumfeld im Bausparsektor zu begegnen und Synergieeffekte zu nutzen.
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sind vor diesem Hintergrund übereingekommen, eine Vereinigung der LBS West und der LBS Nord zu ermöglichen und hierfür den rechtlichen Rahmen für eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts zu schaffen. Dazu schließen sie folgenden Staatsvertrag:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Verschmelzung | 1 |
Rechtsform, Name, Sitze, Siegel | 2 |
Satzung | 3 |
Aufgaben, Beteiligungen | 4 |
Trägerschaft | 5 |
Haftung | 6 |
Stammkapital | 7 |
Zukünftige Verschmelzungen | 8 |
Organe | 9 |
Anzuwendendes Recht | 10 |
Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse | 11 |
Dienststellen | 12 |
Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen | 13 |
Rechtsaufsicht | 14 |
Auflösung der Bausparkasse | 15 |
Inkrafttreten | 16 |
Nach § 16 Absatz 1 und 2 i.V.m. Absatz 3 des Gesetzes treten § 1 und § 3 Absatz 3 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt. Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.