LBS NordWest-StV,NI - LBS NordWest-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Vom 22. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 113) (1)(2)(3)

Geändert durch Staatsvertrag vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 298 - VORIS 76100 -) (4)

Präambel

Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS West", und die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS Nord", haben ihre Absicht bekundet, diese beiden Landesbausparkassen zu einer gemeinsamen Landesbausparkasse LBS NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS NordWest", mit Sitzen in Münster und Hannover zu vereinigen. Die Vereinigung soll nach dem Willen der Träger durch Verschmelzung der LBS Nord auf die LBS West geschehen. Dadurch wollen sie ein markt- und zukunftsfähiges Verbundunternehmen schaffen, um den erheblichen Marktveränderungen und dem verschärften Wettbewerbsumfeld im Bausparsektor zu begegnen und Synergieeffekte zu nutzen.

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sind vor diesem Hintergrund übereingekommen, eine Vereinigung der LBS West und der LBS Nord zu ermöglichen und hierfür den rechtlichen Rahmen für eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts zu schaffen. Dazu schließen sie folgenden Staatsvertrag:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Verschmelzung1
Rechtsform, Name, Sitze, Siegel2
Satzung3
Aufgaben, Beteiligungen4
Trägerschaft5
Haftung6
Stammkapital7
Zukünftige Verschmelzungen8
Organe9
Anzuwendendes Recht10
Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse11
Dienststellen12
Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen13
Rechtsaufsicht14
Auflösung der Bausparkasse15
Inkrafttreten16

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 und des § 3 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 8. August 2023 (Nds. GVBl. S. 176)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113) wird bekannt gemacht, dass § 1 und § 3 Abs. 3 des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 1 am 14. Juli 2023 in Kraft getreten sind.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der weiteren Vorschriften des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 13. September 2023 (Nds. GVBl. S. 215)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113, 176) wird bekannt gemacht, dass die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages nach seinem § 16 Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 2023 in Kraft getreten sind.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 9. Januar 2024 (Nds. GVBl. Nr. 2)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 298) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 20. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.

§ 1 LBS NordWest-StV - Verschmelzung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die LBS Nord wird aufgrund eines Verschmelzungsvertrags auf die LBS West verschmolzen werden. In dem Verschmelzungsvertrag ist zu regeln, dass die LBS Nord ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS West überträgt. Die Träger der LBS Nord und der LBS West können als Parteien am Verschmelzungsvertrag beteiligt werden.

(2) Der Abschluss des Verschmelzungsvertrages bedarf der Zustimmung der jeweiligen Träger der LBS Nord und der LBS West sowie der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Finanzministeriums. Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Tages rechtlich wirksam, welcher in der in Absatz 3 Satz 1 geregelten Bekanntmachung benannt ist (Wirksamwerden der Verschmelzung).

(3) Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gibt die in Absatz 2 Satz 1 geregelten Genehmigungen sowie die Verschmelzung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens muss nach dieser Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt liegen. Soll die Verschmelzung wirtschaftlich und steuerlich auf einen Zeitpunkt zurückwirken, der vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), so ist dem Antrag auf Genehmigung bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen eine Bilanz des übertragenden Rechtsträgers (Schlussbilanz) beizufügen, die auf einen höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist; in diesem Fall gilt § 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stichtag der Schlussbilanz dem steuerlichen Übertragungsstichtag entspricht.

(4) Die Verschmelzung ist in das für die LBS Nord und die LBS West jeweils zuständige Handelsregister einzutragen. Die Eintragung im Handelsregister ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verschmelzung.

(5) Für die Verschmelzung gelten im Übrigen die jeweiligen Vorschriften des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379) sowie die Satzung der LBS West vom 12. Juli 2014 (MBl. NRW. S. 416), die zuletzt durch Beschluss vom 23. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften dieses Staatsvertrags über die Verschmelzung vor.

§ 2 LBS NordWest-StV - Rechtsform, Name, Sitze, Siegel

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die gemäß § 1 vereinigte Landesbausparkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie trägt den Namen LBS Landesbausparkasse NordWest. Der Name kann durch Satzung geändert werden.

(2) Die LBS NordWest hat Sitze in Münster und Hannover. Sie kann durch Beschluss der Trägerversammlung weitere Sitze in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen begründen oder Sitze aufheben. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgebliche Sitz befindet sich in Münster.

(3) Die LBS NordWest führt ein Siegel.

§ 3 LBS NordWest-StV - Satzung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Rechtsverhältnisse der LBS NordWest werden durch Satzung geregelt. Erlass und Änderungen der Satzung obliegen der Trägerversammlung.

(2) Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium. Sie sind kostenpflichtig im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

(3) Die erste Satzung der LBS NordWest kann zeitgleich mit oder nach der Zustimmung der Träger zum Verschmelzungsvertrag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung erlassen sowie vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung geändert werden. Erlass und Änderung der ersten Satzung der LBS NordWest obliegen der Trägerversammlung der LBS West und bedürfen der Zustimmung der Trägerversammlung der LBS Nord sowie der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der LBS West im Benehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium; die Trägerversammlungen der LBS West und der LBS Nord können ihre Beschlüsse gemäß diesem Absatz 3 jeweils auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Die erste Satzung ist zeitgleich mit der Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 kostenpflichtig im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

§ 4 LBS NordWest-StV - Aufgaben, Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die LBS NordWest pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.

(2) Die LBS NordWest kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen oder die Trägerschaft übernehmen.