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  • ab 31.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 MFR - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Amtliche Abkürzung
MFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

2.1 Gefördert werden Investitionen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LHO zur Bereitstellung der Mobilfunkversorgung in aktueller LTE-Technik oder Folgestandard. Die zukünftige Versorgung im geförderten Zielgebiet muss Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und eine Latenzzeit unter 150 Millisekunden gewährleisten.

2.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen in den Bau und die Aufrüstung von passiver Netzinfrastruktur für den Mobilfunk zur Nutzung durch einen Mobilfunknetzbetreiber. Dazu gehören insbesondere Mast, Fundament, Zuwegung, Stromanbindung, Leerrohre sowie damit verbundene Verlegungsarbeiten. Die Umsetzung erfolgt nach Wahl des Zuwendungsempfängers im Betreibermodell oder im Investitionskostenzuschussmodell.

2.2.1
Im Betreibermodell führt der Zuwendungsempfänger den Bau der passiven Infrastruktur auf der Grundlage von Planungsdaten des interessierten Netzbetreibers selbst durch oder beauftragt diesen. Der Zuwendungsempfänger wird Vermieter der passiven Infrastruktur.

2.2.2
Im Investitionskostenzuschussmodell schreibt der Zuwendungsempfänger den Bau und den Betrieb der passiven Infrastruktur und die daraus resultierende Versorgung des Zielgebietes aus. Der Letztempfänger (Nummer 3) wird auch Vermieter der passiven Infrastruktur.

2.3 Nicht gefördert werden:

  • technische Funklösungen, die nur eine eingeschränkte Mobilität der Nutzer erlauben (insbesondere WLAN),

  • die Ausstattung mit aktiver Sendetechnik sowie der Betrieb und die Wartung der Sendetechnik,

  • Ausgaben des Grunderwerbs einschließlich Pachtausgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)