MFR,NI - Mobilfunkrichtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung
(Mobilfunkrichtlinie - MFR)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Amtliche Abkürzung
MFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Erl. d. MW v. 31. 3. 2021 - DIG-30740/Mobilfunk -

Vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)

- VORIS 20500 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 MFR - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Amtliche Abkürzung
MFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung im Land Niedersachsen.

1.2 Zweck der Förderung ist der mobile Zugang zu Kommunikationsnetzen durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband einschließlich einer Verbesserung der Notrufmöglichkeiten in Gebieten Niedersachsens, in denen der Markt keine Versorgung hervorbringt.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben auf der Grundlage der Genehmigung Staatliche Beihilfe Nr. SA.56426 der Europäischen Kommission vom 10. 3. 2021.

1.4 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)

Abschnitt 2 MFR - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Amtliche Abkürzung
MFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

2.1 Gefördert werden Investitionen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LHO zur Bereitstellung der Mobilfunkversorgung in aktueller LTE-Technik oder Folgestandard. Die zukünftige Versorgung im geförderten Zielgebiet muss Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und eine Latenzzeit unter 150 Millisekunden gewährleisten.

2.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen in den Bau und die Aufrüstung von passiver Netzinfrastruktur für den Mobilfunk zur Nutzung durch einen Mobilfunknetzbetreiber. Dazu gehören insbesondere Mast, Fundament, Zuwegung, Stromanbindung, Leerrohre sowie damit verbundene Verlegungsarbeiten. Die Umsetzung erfolgt nach Wahl des Zuwendungsempfängers im Betreibermodell oder im Investitionskostenzuschussmodell.

2.2.1
Im Betreibermodell führt der Zuwendungsempfänger den Bau der passiven Infrastruktur auf der Grundlage von Planungsdaten des interessierten Netzbetreibers selbst durch oder beauftragt diesen. Der Zuwendungsempfänger wird Vermieter der passiven Infrastruktur.

2.2.2
Im Investitionskostenzuschussmodell schreibt der Zuwendungsempfänger den Bau und den Betrieb der passiven Infrastruktur und die daraus resultierende Versorgung des Zielgebietes aus. Der Letztempfänger (Nummer 3) wird auch Vermieter der passiven Infrastruktur.

2.3 Nicht gefördert werden:

  • technische Funklösungen, die nur eine eingeschränkte Mobilität der Nutzer erlauben (insbesondere WLAN),

  • die Ausstattung mit aktiver Sendetechnik sowie der Betrieb und die Wartung der Sendetechnik,

  • Ausgaben des Grunderwerbs einschließlich Pachtausgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)

Abschnitt 3 MFR - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Amtliche Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

3.1 Zuwendungsempfänger können wegen der überregional zu verwirklichenden Maßnahmen Landkreise, kreisfreie Städte, die Region Hannover sowie kommunale Unternehmen oder deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sein (Erstempfänger). Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO vollständig an privatwirtschaftliche Auftragnehmer (Letztempfänger) weiterleiten, die gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder passive Telekommunikationsinfrastruktur planen oder errichten.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Letztempfänger,

  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;

  • die als Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) anzusehen sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)

Abschnitt 4 MFR - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Vorbereitungsarbeiten und Verfahren, die zur Stellung des Antrags notwendig sind, wie etwa die Absichtserklärung eines Mobilfunkunternehmens zur Versorgung oder die Standortakquise, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.2 Eine Förderung muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgung mit mobilem Breitband führen. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn in einem bislang mit Sprach- oder Datenmobilfunk nicht versorgten Gebiet erstmals mobiles Breitband (aktueller LTE-Standard oder 5G) ausgebaut wird. Eine mehrfache Zuwendung zur Versorgung desselben Gebietes durch diese Richtlinie ist ausgeschlossen. Der Betrieb muss mindestens für sieben Jahre gewährleistet sein (Zweckbindungsfrist). Nach Abschluss der Zweckbindungsfrist steht es dem Zuwendungsempfänger frei, die geförderte Infrastruktur zu veräußern.

4.3 Förderfähig sind Gebiete, in denen bislang keine Versorgung mit Sprach- oder Datenmobilfunk besteht und in denen in den nächsten 3 Jahren nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht geplant ist (Erschließungsgebiete). Die Überstrahlung, die von geförderten Mobilfunkeinrichtungen ausgeht, auf Gebiete, in denen bereits eine mobile Breitbandversorgung besteht, soll soweit möglich gering gehalten werden.

4.4 Geförderte Mobilfunkeinrichtungen dürfen nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen der Bundesnetzagentur verwendet werden. Der Netzbetreiber hat dies schriftlich zu erklären. Diese Erklärung ist von dem Netzbetreiber zusammen mit einer Dokumentation des aktuellen Ist-Zustandes und des geplanten Ausbauzustandes nach Inbetriebnahme der Sendestation an die Bundesnetzagentur gemäß deren Standards zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Erklärung und Dokumentation an das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen oder eine andere vom Land benannte Stelle (Mobilfunkzentrum) und an die Bewilligungsstelle zu übermitteln.

4.5 Die Nutzung der im Rahmen der Förderung errichteten passiven Infrastruktur muss den Telekommunikationsunternehmen, die eine Interessensbekundung zur Nutzung vorlegen, zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglicht werden. Neu errichtete passive Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass allen interessierten Netzbetreibern ein Zugang zur Infrastruktur ermöglicht wird.

4.6 Voraussetzung für die Antragsstellung ist das Vorliegen einer unterzeichneten, Absichtserklärung zum Betrieb eines Mobilfunknetzes zwischen dem Zuwendungsempfänger und einem oder mehreren Netzbetreibern.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)