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  • ab 31.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 MFR - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Amtliche Abkürzung
MFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, Mittelabrufe und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

7.4 Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel arbeitet die Bewilligungsstelle die gestellten Anträge nach Eingangsdatum der Antragsunterlagen ab.

7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält den Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderjahr abzurufen (Mittelabruf).

7.6 Das Mobilfunkzentrum veröffentlicht auf seiner Internetseite Kartenmaterial mit der Sprach- und Datenmobilfunkversorgung im Land Niedersachsen.

7.7 Die betroffenen Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Hannover oder deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse leiten auf dem Onlineportal des Mobilfunkzentrums das Markterkundungsverfahren ein, indem sie die Netzbetreiber dort auffordern, innerhalb von acht Wochen ihren Ausbaustand und ihre Ausbaupläne für die gemeldeten Gebiete schriftlich mitzuteilen. Dabei ist von den Netzbetreibern in den vorgegebenen Messparametern darzustellen, ob in den nächsten drei Jahren nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens in den mit Sprach- und Datenmobilfunk unversorgten Gebieten oder Teilen davon der Aufbau eines Mobilfunknetzes geplant ist, welche Gebiete anschließend mit LTE oder Folgestandard und welche mit Sprachmobilfunk versorgt sein werden.

7.8 Für den Fall, dass kein eigenwirtschaftlicher Ausbau geplant ist, bekunden die Zuwendungsempfänger oder die Netzbetreiber gegenüber dem Mobilfunkzentrum ihr Interesse am geförderten Ausbau der jeweiligen Gebiete. Nachdem der Erstkontakt hergestellt wurde, ermitteln die interessierten Netzbetreiber mit den Zuwendungsempfängern den Suchkreis mit den zur Lückenschließung geeigneten Sendestandorten und die voraussichtlichen Ausgaben pro Standort. Anzustreben sind Sendestandorte, die möglichst allen Netzbetreibern eine Verbesserung der Versorgung ermöglichen und verfügbare Infrastrukturen optimal einbeziehen.

7.9 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG i. V. m. dem VwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.10 Im Fall von Nummer 2.2.2 hat der Zuwendungsempfänger im Rahmen der Vergabe sicherzustellen, dass er die Ertragsberechnung des Letztempfängers zum Bau der passiven Infrastruktur sowie die Ertragsberechnung zum laufenden Betrieb bei der Bewilligungsstelle vorlegt, damit die Bewilligungsstelle eine Prüfung des konkreten Förderfalls vornimmt.

7.11 Bei einer Förderung nach Nummer 2.2 ist vertraglich zu regeln, dass im Fall einer Verwendung der Versorgungsgebiete eines geförderten Masten zur Erfüllung der Versorgungsauflagen an die Bundesnetzagentur, der Netzbetreiber (Nummer 2.2.1) oder Letztempfänger (Nummer 2.2.2) den Zuwendungsempfänger von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Landes Niedersachsen freizustellen hat.

7.12 Die Erklärung des Netzbetreibers zusammen mit der Dokumentation des aktuellen Ist-Zustandes und des Ausbauzustandes nach Inbetriebnahme der Sendestation (siehe Nummer 4.4) ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises an die Bewilligungsstelle und das Mobilfunkzentrum zu übermitteln. Gleiches gilt für die in Nummer 6.2.2 benannten georeferenzierten Daten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)