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  • ab 31.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 MFR - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Amtliche Abkürzung
MFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung im Land Niedersachsen.

1.2 Zweck der Förderung ist der mobile Zugang zu Kommunikationsnetzen durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband einschließlich einer Verbesserung der Notrufmöglichkeiten in Gebieten Niedersachsens, in denen der Markt keine Versorgung hervorbringt.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben auf der Grundlage der Genehmigung Staatliche Beihilfe Nr. SA.56426 der Europäischen Kommission vom 10. 3. 2021.

1.4 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)