Abschnitt 5 MFR - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
- Amtliche Abkürzung
- MFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Basisfördersatz). Der Förderhöchstbetrag je Sendestandort beträgt 350 000 EUR. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 10 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.3 Eine Kumulation der Zuwendung mit anderen Bundes- oder EU-Programmen ist nicht möglich.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)