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  • ab 31.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 MFR - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
Amtliche Abkürzung
MFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

6.1 Abschließende Bewilligung und Verwendungsnachweis

6.1.1
Die ANBest-Gk/ANBest-P werden unverändert zum Bestandteil des Bescheides. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk/ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.1.2
Im Vertrag mit dem Netzbetreiber (Nummer 2.2.1) oder Letztempfänger (Nummer 2.2.2) muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele nach Nummer 2.1, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsstelle festgelegten Auflagen eingehalten werden.

6.1.3
Die Zuwendungsempfänger führen transparente und diskriminierungsfreie Verfahren durch, im Einklang mit den einschlägigen Vergabevorschriften. Der Zuwendungsempfänger teilt der Bewilligungsstelle sowie im Fall von Nummer 2.2.1 den Netzbetreibern und im Fall von Nummer 2.2.2 den Letztempfängern die mitnutzbaren Infrastrukturen und die von ihm vorgesehenen Eigenleistungen mit. Für die Vergabe sind vom Zuwendungsempfänger möglichst große Gebietszuschnitte zu wählen.

6.1.4
Ausschreibungen sollen innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des Förderbescheides erfolgen und sind der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Wird mit der Ausschreibung nicht spätestens ein Jahr nach dem Datum des Förderbescheides begonnen, ist der Förderbescheid gegenstandslos (auflösende Bedingung), sofern nicht der Zeitpunkt, zu dem die Bedingung eingetreten sein muss, durch die Bewilligungsstelle auf entsprechend begründeten Antrag wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise verschoben worden ist.

6.1.5
Die Dokumentation und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen sind in Kopie einzureichen. Die Bewilligungsstelle hat bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit das Recht, Originalbelege zur Prüfung einzusehen bzw. deren Vorlage zu verlangen.

6.1.6
Bei einer Weiterleitung der Zuwendung an einen Letztempfänger sind diesem auch sämtliche maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, aufzuerlegen.

6.2 Dokumentation und Monitoring

6.2.1
Der Antragsteller hat Informationen über ein geplantes Fördervorhaben durch frühzeitige Kontaktaufnahme dem Mobilfunkzentrum mitzuteilen. Diese Informationen dienen der Überwachung und Koordinierung der Fördermaßnahmen durch das Mobilfunkzentrum.

6.2.2
Der Zuwendungsempfänger hat der Bundesnetzagentur georeferenzierte Infrastrukturdaten zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas sowie der Bewilligungsstelle und dem Mobilfunkzentrum zur Verfügung zu stellen.

6.2.3
Beihilferechtlich erforderliche Berichts- und Veröffentlichungspflichten sind zu beachten (siehe hierzu Randnummer 78 Buchst. j und k der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau vom 26. 1. 2013 [ABl. EU Nr. C 25 S. 1]).

6.3 Rückforderungsmechanismus

6.3.1
Um zu verhindern, dass durch die Zuwendung eine übermäßige Rendite ermöglicht wird, ist bei Beihilfebeträgen von über 3 Mio. EUR folgender Rückforderungsmechanismus umzusetzen:

Im Fall von Nummer 2.2.2 hat der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der Zweckbindungsfrist beim Letztempfänger zu prüfen, ob die Mieteinnahmen über das im Angebot des Letztempfängers unterstellte Niveau hinaus angestiegen sind. Maßgeblich ist der nach der Barwertmethode ermittelte Gegenwartswert. Für die Abzinsung sind die von der Europäischen Kommission regelmäßig veröffentlichten Referenzzinssätze zu verwenden. Der Letztempfänger ist zur Auskunft gegenüber dem Zuwendungsempfänger verpflichtet. Der Zuwendungsempfänger hat seine Prüfung nach Ablauf der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren und diese Dokumentation einschließlich des Ergebnisses der Prüfung der Bewilligungsstelle unverzüglich zu übermitteln. Übersteigen die tatsächlichen Mieteinnahmen im Schnitt des Zweckbindungszeitraumes das ursprünglich angenommene Niveau um mehr als 30 % und hat keine entsprechende Preissenkung stattgefunden, hat der Letztempfänger dem Zuwendungsempfänger den diese 30 % übersteigenden Anteil des Umsatzes (Mehrerlös) zu erstatten. Kommt es zu einer Erstattung, zahlt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle den entsprechenden Anteil an der bewilligten Zuwendung zurück.

Im Fall von Nummer 2.2.1 hat der Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsstelle nachzuweisen, dass keine entsprechenden Mehrerlöse im Zweckbindungszeitraum erzielt wurden.

6.3.2
Dem Land Niedersachsen bleibt es vorbehalten, darüber hinaus unter Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen Beihilfenrechts durch Verwaltungsvorschrift die Modalitäten eines Rückforderungsmechanismus für künftige Fälle abweichend von Nummer 6.3.1 im Detail festzulegen.

6.3.3
Die Bewilligungsstelle hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)