Abschnitt 4 MFR - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
- Amtliche Abkürzung
- MFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Vorbereitungsarbeiten und Verfahren, die zur Stellung des Antrags notwendig sind, wie etwa die Absichtserklärung eines Mobilfunkunternehmens zur Versorgung oder die Standortakquise, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.2 Eine Förderung muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgung mit mobilem Breitband führen. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn in einem bislang mit Sprach- oder Datenmobilfunk nicht versorgten Gebiet erstmals mobiles Breitband (aktueller LTE-Standard oder 5G) ausgebaut wird. Eine mehrfache Zuwendung zur Versorgung desselben Gebietes durch diese Richtlinie ist ausgeschlossen. Der Betrieb muss mindestens für sieben Jahre gewährleistet sein (Zweckbindungsfrist). Nach Abschluss der Zweckbindungsfrist steht es dem Zuwendungsempfänger frei, die geförderte Infrastruktur zu veräußern.
4.3 Förderfähig sind Gebiete, in denen bislang keine Versorgung mit Sprach- oder Datenmobilfunk besteht und in denen in den nächsten 3 Jahren nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht geplant ist (Erschließungsgebiete). Die Überstrahlung, die von geförderten Mobilfunkeinrichtungen ausgeht, auf Gebiete, in denen bereits eine mobile Breitbandversorgung besteht, soll soweit möglich gering gehalten werden.
4.4 Geförderte Mobilfunkeinrichtungen dürfen nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen der Bundesnetzagentur verwendet werden. Der Netzbetreiber hat dies schriftlich zu erklären. Diese Erklärung ist von dem Netzbetreiber zusammen mit einer Dokumentation des aktuellen Ist-Zustandes und des geplanten Ausbauzustandes nach Inbetriebnahme der Sendestation an die Bundesnetzagentur gemäß deren Standards zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Erklärung und Dokumentation an das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen oder eine andere vom Land benannte Stelle (Mobilfunkzentrum) und an die Bewilligungsstelle zu übermitteln.
4.5 Die Nutzung der im Rahmen der Förderung errichteten passiven Infrastruktur muss den Telekommunikationsunternehmen, die eine Interessensbekundung zur Nutzung vorlegen, zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglicht werden. Neu errichtete passive Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass allen interessierten Netzbetreibern ein Zugang zur Infrastruktur ermöglicht wird.
4.6 Voraussetzung für die Antragsstellung ist das Vorliegen einer unterzeichneten, Absichtserklärung zum Betrieb eines Mobilfunknetzes zwischen dem Zuwendungsempfänger und einem oder mehreren Netzbetreibern.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)