Abschnitt 3 MFR - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie - MFR)
- Amtliche Abkürzung
- MFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
3.1 Zuwendungsempfänger können wegen der überregional zu verwirklichenden Maßnahmen Landkreise, kreisfreie Städte, die Region Hannover sowie kommunale Unternehmen oder deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sein (Erstempfänger). Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO vollständig an privatwirtschaftliche Auftragnehmer (Letztempfänger) weiterleiten, die gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder passive Telekommunikationsinfrastruktur planen oder errichten.
3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Letztempfänger,
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
die als Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. 7. 2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) anzusehen sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 31. März 2021 (Nds. MBl. S. 580)