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Abschnitt 4 OrgStA - Einrichtung von Abteilungen und Hauptabteilungen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

Mit Zustimmung des Justizministeriums können

  1. a)

    Bei den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften Abteilungen und

  2. b)

    bei den Staatsanwaltschaften Hauptabteilungen

gebildet werden.