Abschnitt 4 OrgStA - Einrichtung von Abteilungen und Hauptabteilungen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
Mit Zustimmung des Justizministeriums können
- a)
Bei den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften Abteilungen und
- b)
bei den Staatsanwaltschaften Hauptabteilungen
gebildet werden.