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  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 OrgStA - Sitz und Bezeichnung der Behörden

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung)". Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten führen die Bezeichnung "Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung)".

(2) Die Staatsanwaltschaft Lüneburg unterhält eine Zweigstelle in Celle für den Amtsgerichtsbezirk Celle. Diese führt die Zusatzbezeichnung "Zweigstelle Celle".