Abschnitt 5 OrgStA - Aufgaben der Behördenleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Zu den Aufgaben der Behördenleiterin oder des Behördenleiters (Behördenleitung) gehört es insbesondere,
- a)die Dienstaufsicht über alle Behördenangehörigen zu führen,
- b)die Justizverwaltungssachen, insbesondere die Dienstaufsichtssachen, zu bearbeiten,
- c)auf die Beachtung der Gesetze sowie der sonstigen Vorschriften hinzuwirken,
- d)einen Geschäftsverteilungsplan nach Maßgabe der Nummer 9 aufzustellen,
- e)für die sachgemäße und rasche Erledigung und, soweit erforderlich, für eine einheitliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen, sowie
- f)über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet zu sein und dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen - sofern sie nicht unaufschiebbar sind - erst nach Kenntnisnahme getroffen werden.
(2) Dienstbesprechungen sind nach Bedarf abzuhalten.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchst. b können Behördenangehörige herangezogen werden. Die Übertragung einzelner Geschäfte zur selbstständigen Erledigung ist insoweit unzulässig.